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Informationen zur Dezember -Soforthilfe bei Fernwärme nach § 4 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG

Als Ihr Fernwärmelieferant möchten wir, die Stadtwerke Bad Barmstedt GmbH Sie als Kunden über Folgendes informieren:

Dezember-Soforthilfe:

Privathaushalte und Unternehmen müssen aufgrund des Krieges in der Ukraine mit stark gestiegenen Kosten für Wärme rechnen und planen. Die teilweise erheblichen Mehrbelastungen möchte der Staat abfedern. Nach dem jüngst verabschiedeten Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sollen Erdgas- und Wärmekunden aus Mitteln des Bundes entlastet werden. Deshalb erhalten viele Wärmekunden eine Dezember-Soforthilfe. Ab März 2023 soll diese Dezember - Soforthilfe dann durch eine Wärmepreisbremse ergänzt werden. Rückwirkend soll diese dann bereits ab Januar 2023 oder Februar 2023 wirken.

Wer erhält die Soforthilfe?

Die Dezember-Soforthilfe erhalten fast alle Wärme-Kunden der Stadtwerke Bad Bramstedt GmbH, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellen.

Keine Dezember-Soforthilfe (Ausnahme) nach dem ESWG erhalten folgende Kundengruppen:

  • Letztverbraucher für Entnahmestellen, an denen der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden übersteigt,
  • Letztverbraucher, die zugelassene Krankenhäuser sind.

Die obigen Kundengruppen erhalten dennoch Dezember-Soforthilfe (keine Geltung der Ausnahme), wenn sie an der Entnahmestelle:

  • als Wohnraumvermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft die Wärme an der Entnahmestelle im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergemeinschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  • als spezifische soziale Einrichtungen
    • zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
    • eine staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungs-bereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
    • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.
Wie hoch ist die Soforthilfe?

Monatliche Abschlagszahlungen: Die Soforthilfe beläuft sich für Kunden mit monatlichen Abschlagszahlungen auf die Höhe des Brutto-Abschlages des Septembers 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%.

Monatliche Rechnungen oder weniger als 12 Abschläge pro Jahr: Die Soforthilfe berechnet sich für Kunden mit weniger als 12 Abschlägen bzw. bei Monatsabrechnungen aus der Summe der monatlichen Brutto-Abschläge für den letzten abgeschlossenen Abrechnungszeitraum, geteilt durch die Anzahl der abgerechneten Monate, zzgl. eines Aufschlags von 20%.

Neukunden: Für Kunden bzw. Objekte, die erst seit kurzem in die Versorgung mit Wärme gegangen sind und bei denen noch keine ausreichenden Erfahrungswerte vorliegen, werden die gemittelten Hochrechnungswerte von vergleichbaren Objekten verwendet. Dies entspricht i. d. R. bereits Ihrem für Dezember kalkuliertem Brutto-Abschlag.

Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags in Höhe von 120 % des für September 2022 zu zahlenden Abschlags. Die Leistung kann nach unserer Wahl durch Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus beiden Elementen erfolgen.

Die Höhe der Soforthilfe für Fernwärmekunden entspricht – vereinfacht gesagt – den Kosten für ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs, wobei der im Dezember geltende Preis zugrunde gelegt wird.

Monatliche Abschlagszahlungen: Die Soforthilfe beläuft sich für Kunden mit monatlichen Abschlagszahlungen auf die Höhe des Brutto-Abschlages des Septembers 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20%.

Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe?

Anspruchsberechtigt ist ein Kunde, der die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbraucht oder seinen Mietern zur Nutzung zur Verfügung stellt, jedoch begrenzt auf eine Jahresverbrauch bis 1.500 MWh pro Lieferstelle*:

  • außer: zugelassene Krankenhäuser sind generell von der Soforthilfe Dezember ausgenommen und sollen anderweitig entlastet werden

Ausnahme-Fälle > 1.500 MWh/a, die anspruchsberechtigt sind:

  • Kunden die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Wohnungseigentümergesellschaft im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes beziehen,
  • Zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, sowie Kindertagestätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen,
  • Entnahmestellen einer staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts und Forschungsbereichs oder Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein,
  • Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, anderer Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

*Spätestens mit der Rechnung, die den Wärmeverbrauch von Dezember 2022 umfasst, wird die Soforthilfe als Entlastung ausgewiesen.

Soforthilfe: Was muss ich als Kunde tun?
Ich habe eine Einzugsermächtigung erteilt.Sie müssen nicht aktiv werden.Ihr Abschlag wird nicht eingezogen.
Ich habe einen Dauerauftrag eingerichtet.Sie müssen aktiv werden.Unterbrechen Sie den Auftrag für den Monat Dezember.
Ich zahle monatlich meinen Abschlag per Überweisung.Sie müssen nicht aktiv werden.Sie müssen im Dezember keine Zahlung leisten.
Ich bekomme eine monatliche Rechnung.Sie müssen nicht aktiv werden.Die Soforthilfe wird mit der nächsten Rechnung verrechnet.
Laut Vertrag zahle ich keinen abschlag im Dezember und Januar.Sie müssen aktiv werden.Die Soforthilfe wird mit der Voraus- bzw. Abschlagszahlung
im Januar 2023 verrechnet oder in der Jahresrechnung
berücksichtigt. Sie müssen je nach Zahlungsmethode (siehe
Punkt 1. bis 3. aktiv werden).
Ich habe den Dezember-Abschlag bereits
überwiesen oder den Zahlungsauftrag nicht gestoppt.
Sie müssen nicht aktiv werden.Die Soforthilfe geht Ihnen nicht verloren, sie wird in der
nächsten Jahresabrechnung berücksichtigt.

* bei einer jährlichen Wärmeabnahme < 1,5 GWh pro Lieferstelle, außer zugelassene Krankenhäuser sowie Ausnahmen > 1,5 GWh Abnahme pro Jahr

Wie erhalte ich die Soforthilfe im Dezember?

Wir als Wärmeversorger beantragen für Sie die Soforthilfe und erhalten die Kompensation für alle Kundinnen und Kunden vom Staat und geben die Entlastung direkt an Sie weiter. Die genaue Verrechnung der Differenz zwischen Dezember-Abschlag und Kompensationsbetrag erfolgt mit der nächsten Jahresabrechnung.

Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt:
Wenn Sie mit uns einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Stattdessen verwenden wir die für Sie erhaltene Soforthilfezahlung. Etwaige verbleibende Differenzen gleichen wir mit der nächsten Jahresrechnung aus. Sie müssen somit nichts weiter tun.

Sie haben einen Dauerauftrag bzw. sind Selbstzahler:
Sollten Sie die Abschlagszahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Überweisung, müssen Sie die Abschlagszahlung für Dezember nicht leisten. Auch hier wird der staatliche Erstattungsbetrag als Kundenguthaben verrechnet. Wenn Sie dennoch eine Abschlagszahlung für Dezember 2022 geleistet haben bzw. leisten möchten, werden wir diese Zahlung ebenfalls Ihrem Kundenkonto gutschreiben und mit der nächsten Wärmerechnung verrechnen.

Bei Kunden, die keine Abschläge zahlen, weil ihr Verbrauch monatlich oder je Quartal abgerechnet wird, erfolgt die Erstattung durch Berücksichtigung in der nächsten Wärmerechnung.

Weitere gesetzliche Hinweise

Wir weisen darauf hin, dass

  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
    Die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums
  • wir nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG verpflichtet sind, dem nach § 1 Abs. 4 EWSG zu bestellenden Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die folgenden Daten zu übermitteln:
    Die Angaben zu den der der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des Kunden, sowie der Abschlagszahlung des Kunden für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3
  • die Entlastung aus Mitteln des Bundes finanziert wird.
Ausblick auf 2023: Die Wärmepreisbremse

Im kommenden Jahr soll als nächste Stufe die sogenannte Wärmepreisbremse die Wärmepreise weiter dämpfen. Klar ist aber auch: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energiekosten bewegen, nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas und andere Energieträger zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 um ein Vielfaches erhöht. Strom und Wärme werden in den kommenden Jahren wohl teuer bleiben. Wir werden unser Möglichstes tun, um Sie weiterhin verlässlich mit Wärme zu versorgen. Unsere Empfehlung: Sparen Sie zusätzlich Energie, wo immer dieses möglich ist.

Mehrwertsteuersenkung auf Fernwärme zum 01.10.2022

Die Senkung der Umsatzsteuer werden wir in Ihrer nächsten Wärmerechnung entsprechend der gesetzlichen Rahmenbedingungen umsetzen. Aufgrund der oben näher beschriebenen weiterhin angespannten Energiekostensituation raten wir von einer Senkung Ihrer monatlichen Abschlagszahlung auf Basis der Mehrwertsteuersenkung ab.

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Bei Fragen können Ihnen vielleicht auch unsere "Fragen und Antworten" zum Thema Strom und Gas oder unser Wissenswertes weiterhelfen. 

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